
Info für alle LKW Fahrer - Dokumentation bei Fahrerkarten und Schaublättern
Aufgrund eines Anlassfalles und aktuellen Anfrage zur Änderung der Aufzeichnungspflicht ab 02. 03. 2015 darf ich darüber grundsätzlich informieren:
Die VERORDNUNG (EU) Nr. 165/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr normiert in Artikel 34:
Artikel 34
Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern
(1) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.
(2) Die Fahrer müssen die Schaublätter oder Fahrerkarten angemessen schützen und dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter oder Fahrerkarten verwenden.
(3) Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,
a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen,
b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.
Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.
Artikel 34 ist seit 02. 03. 2015 in Geltung.
Für jene Zeiträume, in denen sich der Lenker nicht im Fahrzeug aufhält und die Fahrerkarte entnommen wurde, ist somit eine manuelle Nachbuchung erforderlich.
Sollte diese ordnungsgemäß vom Fahrer bei Fahrtbeginn nach dem Wochenende durchgeführt worden sein, ist keine gesonderte Bescheinigung über lenkfreie Tage mehr notwendig.
Wie dokumentiere ich die Anfahrt aus XY zu LKW ??
Zur Frage der Dokumentation von Anfahrtszeiten der Lenker zum LKW gilt Folgendes:
Die An- bzw. Abfahrt zur Betriebsstätte wird typischerweise nicht mit einem Fahrzeug vorgenommen, für welches die Verordnung über höchstzulässige Lenkzeit gilt. Daher sind bei der Fahrt mit einem solchen Fahrzeug die Lenk- und Ruhezeiten der Verordnung nicht zu berücksichtigen. Diese gewöhnlichen An- und Abfahrtszeiten zur Betriebsstätte sind also keine Lenkzeit im Sinne der Verordnung. Dementsprechend hat auch keine Anrechnung auf die höchstzulässige Lenkzeit zu erfolgen.
Auch die Fahrt, bei der ein Lenker entweder von seiner Wohnung oder von der Betriebsstätte mit einem Fahrzeug, welches nicht unter die Verordnung fällt, zu einem auswärtig angestellten LKW fährt, stellt keine Lenkzeit dar. Dies wurde vom EuGH bereits bestätigt (EuGH, Urteil vom 18. 01. 2001, AZ: C 297/99).
Der EuGH führt dazu aus, dass sich zwar auch diese Fahrzeiten auf die Aufmerksamkeit und Konzentration des Fahrers auswirken können, die Verordnung diese Zeiten aber dennoch nicht als Lenkzeiten ansieht.
Diese Zeiten müssen daher gemäß Art.6 Abs. 5 der Verordnung (EG) 561/2006 als “andere Arbeiten” festgehalten werden.
Die Dokumentation kann entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck jeweils auf der Rückseite eingetragen oder manuell in das Kontrollgerät eingegeben werden.
Ein gesonderte Bestätigung des Arbeitgebers über lenkfreie Tage ist somit auch in diesen Fällen nicht notwendig; die vorgenannte Dokumentation genügt.