
Haftung Flüchtlinge
Liebe Mitglieder!
Ich bringe das
—> Judikat des LG Hamburg vom 17. 10. 2013, AZ: 415 HKO 71/11zur Kenntnis,
- da es aktuell im Zusammenhang mit der Flüchtlingsproblematik recht interessant ist und
- den Transportunternehmern in Erinnerung gerufen werden soll, dass sie nicht für jeden Schaden, der zwischen Be- und Entladung am Transportgut eintritt, haften.
SACHVERHALT
Der Frachtführer hatte Medikamente von Griechenland über Italien nach Deutschland (!!) zu transportieren.
(ANMERKUNG meinerseits: ich war der Meinung, Griechenland hatte einen derartigen Mangel an Medikamenten, dass die ausreichende Versorgung der Bevölkerung nicht mehr gesichert war und über Hilfsorganisationen tonnenweise Medikamente von Deutschland nach Griechenland gebracht werden mussten; offensichtlich wurden diese wieder zurückgeliefert, um den Kreislauf aufrecht zu erhalten)
Trotz aller Sicherungsmaßnahmen verschafften sich Flüchtlinge Zugang zum Frachtraum, öffneten die Außenwände der Kartonpaletten, räumten die Innenkartons aus, und schafften sich dadurch Hohlräume, in denen sie sich versteckten.
In Italien verließen die Flüchtlinge den LKW. Obwohl dies der Fahrer bemerkte, verständigte er die Polizei nicht, da er ein Strafverfahren wegen Schlepperei befürchtete.
Die Medikamente waren infolge der Verschmutzung bzw. Verunreinigungsgefahr wertlos. Der Schaden betrug EUR 98.537,56.
Die Schadenersatzklage gegen den Frachtführer wurde unter Bezugnahme auf Art 17 Abs 2 CMR zur Gänze abgewiesen
Haftung des Frachtführers
Artikel 17
1. Der Frachtführer haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschreitung der Lieferfrist.
2. Der Frachtführer ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
Welche Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Frachtführers das Gericht stellte bzw. inwieweit diese nicht überspannt werden dürfen, kann im Einzelnen dem Urteil entnommen werden.
Mit besten Grüßen
Dr. Bernhard HAID