
LKW´s mit 80 km/h in der Nacht: Keine (!) negativen Auswirkungen!
Die sich derzeit im Parlament befindliche StVO Novelle, soll – unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit – ein Überholverbot für Lkw auf der 3. und 4. Spur von Autobahnen gesetzlich verankern. Begründet wird dies mit Aspekten der Verkehrssicherheit bzw. in weiterer Folge aufgrund des hohen Geschwindigkeitsunterschiedes zwischen Pkw und Lkw.
Aus Sicht der Transportunternehmer wäre ein wesentlich effizienterer Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit die Abschaffung des sog. „Lkw-Nacht 60ers“, festgeschrieben in § 42 (8) StVO. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung kommt es im Nachtzeitraum von 22 – 5 Uhr zu einem eklatanten und potentiell gefährlichen Geschwindigkeitsunterschied von bis zu 70 km/h (Lkw – 60 km/h, Pkw 130 km/h).
Um diese Position zu untermauern, hat der Fachverband Güterbeförderung zusammen mit der niederösterreichischen Fachgruppe Güterbeförderung, beim Kuratorium für Verkehrssicherheit eine Studie in Auftrag gegeben, die diesen Aspekt für das niederösterreichische Straßennetz beleuchtet.
Die Studie kommt zu folgender zentraler Aussage:
„In Hinblick auf die Befundlage und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 42 Abs. 8 StVO 1960 erscheint es als angebracht die bestehenden Verordnungen zur Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h für Lkw >7,5t in der Zeit von 22:00 – 5:00 Uhr zu überprüfen. Begründet wird dies mit der seit Verordnungserlassung wesentlichen Änderung der Gegebenheiten und Anlageverhältnisse.
Durch den Ausbau der Lärmschutzwände sind derzeit die Übergänge zwischen der Regelung mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h bzw. 80 km/h für Lkw-Lenker in vielen Fällen nicht schlüssig. Derartige für Fahrzeuglenker nicht nachvollziehbare Geschwindigkeitsbeschränkungen können häufig zu Akzeptanzproblemen bei der Einhaltung von Tempolimits führen. Daneben kann auch allgemein das Verkehrsverhalten gegenüber Verkehrsbeschränkungen negativ geprägt werden.
Die Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h für Lkw >7,5t von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr bewirkt keine negativen Auswirkungen auf die Aspekte der Verkehrssicherheit.
Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Lkw >7,5t einen Beitrag zur Homogenisierung der Betriebsgeschwindigkeit leistet. Homogene Betriebsgeschwindigkeiten erleichtern das Abschätzen der Tiefenabstände und reduzieren die Anzahl der Überholmanöver, wodurch die Verkehrssicherheit positiv beeinflusst wird. Inwieweit die etwas niedrigeren Unfallkenngrößen in den Abschnitten mit Erhöhung in diesem Zusammenhang stehen konnte im Rahmen dieser Untersuchung jedoch nicht geklärt werden“ (S. 16, pdf – letzte Seite)