
Nachtrag von lenkfreien Zeiten - Erlass des BMVIT
Information vom Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe
Da es in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten und Strafverfahren, im Hinblick auf die Verwendung des EU-Formblattes bzw. der Frage wann ein manueller Nachtrag am Kontrollgerät vorzunehmen ist, gegeben hat, hat nun das BMVIT aufgrund heftiger Intervention der WKÖ nachfolgende Klarstellung (siehe Anhang) zu dieser Fragestellung in Erlassform veröffentlicht:
„Zeiträume, in denen der Lenker vom Fahrzeug abwesend war (und das Kontrollgerät daher nicht bedienen konnte) sind im Wege des manuellen Nachtrages am digitalen Kontrollgerät oder mittels händischer Aufzeichnungen auf dem Schaublatt zu erfassen. Ist ein manueller Nachtrag in technischer Hinsicht nicht möglich (Nachtrag über mehrere Tage bei einem Kontrollgeräte der 1. Generation), dann hat der Nachweis mittels EU-Formblatt zu erfolgen.
Wenn ein manueller Nachtrag erfolgt ist, dann hat das Kontrollorgan/die Kontrollbehörde diesen Nachtrag zu akzeptieren und das EU-Formblatt darf nicht zusätzlich zum vorhandenen Nachtrag verlangt werden; in diesen Fällen darf der Lenker auch nicht „wegen Fehlen des EU-Formblattes“ bestraft werden.
Ist ein manueller Nachtrag – am digitalen Kontrollgerät oder mittels händischer Aufzeichnungen auf dem Schaublatt – zwar technisch möglich, aber infolge längerer Abwesenheiten vom Fahrzeug administrativ zu aufwendig, dann kann als Nachweis das EU-Formblatt verwendet werden. Das EU-Formblatt ist in diesen Fällen vom Kontrollorgan/von der Kontrollbehörde zu akzeptieren.“