
Wichtige Info zum Thema Ladungssicherung
Urteil Landesverwaltungsgericht NÖ vom 15 Juli 2015
Ein mit Firmenplomben verschlossener WAB -Hängerzug mit ADR Ladung wurde bei einer Kontrolle in Bezug auf das Gefahrgutbeförderungsgesetz und Ladungssicherung beanstandet.
Der Beschuldigte verwies in seiner Beschwerde auf die verplombten WAB-Brücken, welche von ihm für den Transport übernommen wurden.
Eine Kontrolle durch den Fahrer war daher ausgeschlossen.
Die Beladung wurde von der Auftragsspedition ohne Anwesenheit des Fahrers vorgenommen.
Im Verfahren wurden die Mängel nicht bestritten, der Sachverhalt ist durch die der Anzeige beiliegenden Unterlagen erwiesen.
Entscheidungsgrundlage des Ladesverwaltungsgerichts NÖ
Wenn der Beförderer/ Fahrer die Ware vom Absender verladen und verschlossen (verplombt) übernimmt und keine Möglichkeit hat, diese zu überprüfen, wird die Vorschrift des § 13 Abs.1a Z3 Gefahrgutbeförderungsgesetz ad absurdum geführt.
Es muss dem Beförderer/ Fahrer jedenfalls die Gelegenheit gegeben werden, sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine den gem. § 2 Z1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel aufweist.
Es ist auch keinesfalls unerheblich, ob es sich um eine Firmenplombe oder ein behördliches Siegel handelt, da es für letztere entsprechende Sondervorschriften gibt.
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen auch zu verantworten.
Hinweis für Beförderer/ Fahrer
Bei einer Übernahme von vorgeladenen Fahrzeugen (Sattel, Hänger, WAB) sollte die Kontrolle der Beladung, insbesondere “ Ladungssicherung “ zwingend durchgeführt werden.
Bezüglich der Notwendigkeit zur Verplombung der Einheit sollten umsetzbare Lösungen erarbeitet werden.
Der Fahrer und Halter des Transportfahrzeuges kommt nicht aus dem Verantwortungsbereich GGBG-ADR, KFG nach Durchführung von polizeilichen Unterwegskontrollen.
Somit bleibt leider wieder einmal die Verantwortung beim Fahrer